Am 23. März 2023 wurde die Genossenschaft vor dem Landgericht Stade zur Rückzahlung des gesamten Anlagebetrags nebst Zinsen verurteilt. Das heißt, dass die Beklagte 31.000 Euro zuzüglich Zinsen „in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2022 zu zahlen“ hat.
Es kann sich also lohnen, in den Rechtsstreit mit der Genossenschaft zu gehen. Wir empfehlen aber, dies nicht allein zu tun. Aus diesem Grund gibt es diese Interessensgemeinschaft. Registrieren Sie sich hier und schließen sich vielen anderen an. Gemeinsam sind wir stark!
Zwar haben Mitglieder, die von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, eine Kündigungsbestätigung von CO.NET erhalten. Die Rückzahlung des Anlagebetrages der Mitglieder wurde jedoch immer wieder mit Verweis auf eine „AGO“ (Allgemeinen Geschäftsordnung) in die Zukunft verschoben. Bisher hat jedoch kein gekündigtes Mitglied ein sogenanntes „Abrechnungsguthaben“ erhalten, aus dem sich der zurückzuzahlende Betrag errechnet.
Der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder wurde erklärt, dass bei der CO.NET das Geld am Ende des Anlagezeitraums zurückgezahlt wird, und zwar mindestens in der Höhe ihrer eingangs getätigten Einzahlung, wie bei einem Darlehen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Satzung, laut der nur der anteilige Wert der Anlage zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausgezahlt werden sollte. Bislang wurde dieser Wert von der Genossenschaft jedoch nicht mitgeteilt. Es ist daher zu befürchten, dass dieser unter den 100 % des eingezahlten Kapitals liegen wird.
Unabhängig vom Kündigungsrecht haben alle Mitglieder, die der Genossenschaft nach Juli 2015 beigetreten sind, wegen der Untersagung der BaFin aufgrund der Verletzung der Prospektpflicht einen Anspruch auf Rückzahlung von 100 % der Erstanlage. Dies dürfte heute vor allem dann relevant sein, wenn das nach der Kündigung errechnete Entnahmeguthaben deutlich unter der ursprünglichen Einlage liegt. Dies ist wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, 100% des investierten Kapitals zurückzuerhalten.
Mehr als 70% aller Mitglieder dürften diesen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben. Die Genossenschaft hat sich wiederholt gegen die Geltendmachung dieses Anspruchs gemäß der vom Aufsichtsrat und Vorstand erlassenen AGO gewehrt, allerdings ohne Erfolg.
Treten Sie der IG bei und wir klären, ob Sie ebenfalls einen Rückzahlungsanspruch haben.